Wieviel Urlaub haben Erzieher*innen?
24.3.2025
Jeder Arbeitnehmer hat den Anspruch auf eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen pro Jahr, über die er frei verfügen kann. Für gewöhnlich beträgt der gesetzliche Anspruch 24 Werktage. Diese gelten demnach für die Tage zwischen Montag und Freitag, Sonn- und gesetzliche Feiertage werden dagegen ausgeklammert. Die Gesamtzahl der Urlaubstage orientiert sich zusätzlich an der Zahl der Tage, an denen während der Woche gearbeitet wird.
Geregelt sind diese Vorgaben innerhalb des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Eine Ausnahme gilt für alle Beschäftigten, die einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) unterzeichnet haben. Dieser sieht 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr vor, sofern der Beschäftigte einer Fünf-Tage-Woche nachgeht. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es insgesamt sogar 36 Werktage.
Im Rahmen des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) ist es außerdem sämtlichen Beschäftigten seit 2022 erlaubt, zwei zusätzliche freie Tage Urlaub pro Jahr zu nehmen, die auch als Regenerationstage bezeichnet werden. Hierzu gehören auch Erzieher und Erzieherinnen.
Doch wie sieht es generell mit Sonderurlaub sowie Mutter-oder Vaterschaftsurlaub aus? Können Erzieher und Erzieherinnen auf eine festgelegte Elternzeit bestehen? Und wann gibt es für sie ein Beschäftigungsverbot? All das wird nachfolgend erläutert.
Näheres unter www.arbeitsrechte.de
In erster Linie ist es wichtig zu wissen, dass ein gesetzlicher Freistellungsanspruch bestenfalls im Arbeitsvertrag (www.arbeitsrechte.de) geregelt ist. Mittels diesem kann der Anspruch nämlich eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Gesetzlich geregelt ist dies über den Paragraf 29 des TVöD. Hier wird auch festgelegt, in welchem Rahmen die Freistellung erfolgen kann und aus welchen Gründen sie zulässig ist.
Typische Fälle für einen Sonderurlaub sind:
· Ehepartner, Kind oder Elternteil verstirbt
· Geburt des Kindes des Ehe- oder Lebenspartners
· Jubiläum der Firma
· Umzug aus dienstlichen Gründen
· Behandlung beim Arzt, die zu keinem anderen Termin vorgenommen werden kann
Je nach Begründung sind zwischen einem und zwei Tagen Sonderurlaub möglich. Handelt es sich hingegen um eine ärztliche Behandlung, die ausschließlich während der vorgegebenen Arbeitszeit erfolgen kann, erhält der Arbeitnehmer das Recht, während der Behandlungs- und Fahrtzeit freigestellt zu werden.
Gut zu wissen: Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung darüber, wie lange eine Freistellung andauern kann. Prinzipiell kann sie auch mehr als einen oder zwei Tage dauern und im Vorfeld eines regulären Erholungsurlaubs erfolgen.
Neben dem Anspruch auf reguläre Urlaubstage sowie Sonderurlaub unterliegen Erzieher und Erzieherinnen gewissen Schutzvorschriften. Diese kommen besonders dann zum Zug, wenn es um ein Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzes geht.
Zwar handelt es sich bei einer Schwangerschaft nicht um eine Krankheit, doch gibt es für zukünftige Mütter gewisse Vorschriften, die vor allem von Vorgesetzten der Arbeitnehmer einzuhalten sind. Einzuhalten sind die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Erzieherin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzt.
So müssen Vorgesetzte stets auf die Einhaltung der folgenden Regeln achten:
· Betroffene darf keine schweren oder gefährlichen Arbeiten mehr übernehmen
· Die Einhaltung von Zwangshaltungen(beispielsweise Bücken) sollte vermieden werden
· Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr sind zu meiden (hierzu gehört Sport oder Klettern mit den Kindern)
· Ansteckende Krankheiten müssen umgehend gemeldet werden, die Erzieherin sollte mit ihrem Frauen- oder Betriebsarzt abstimmen, wann sie wieder zur Arbeit darf
· Überstunden und Nachtarbeit sind tabu
· Die Erzieherin ist für die Einhaltung von Vorsorgeuntersuchungen freizustellen
· Unmittelbar vor und nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot (in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sowie 8 Wochen nach der Geburt)
Das absolute Beschäftigungsverbot tritt also erst sechs Wochen vor der errechneten Geburt in Kraft und dauert acht Wochen nach der Geburt an.
Die Begriffe Mutter- und Vaterschaftsurlaub, sowie Elternzeit sind in ihrer Bedeutung ein wenig verzwickt. Hier folgt daher eine kleine Übersicht:
· Mutterschaftsurlaub: Tritt nach Ablauf des Mutterschutzes (demnach acht Wochen nach der Geburt) ein.
· Vaterschaftsurlaub: Tritt unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein.
· Elternzeit: Sie bezeichnet insgesamt drei Jahre Erziehungsurlaub, den beide Elternteile nach der Geburt des Kindes nehmen dürfen, bis zu seinem achten Geburtstag.
Grundsätzlich handelt es sich beim Mutter- und Vaterschaftsurlaub um eine Freistellung, die seitens des Arbeitgebers unbezahlt ist. Gleichwohl wird diese Arbeitsfreistellung vom Staat gefördert, indem Eltern auf Anfrage Elterngeld erhalten können.
Ob ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub besteht, hängt von dem Arbeitsverhältnis des Vaters ab, sowie davon, ob das Kind mit im Haushalt des betroffenen Elternteils lebt. Gleichzeitig spielt es eine Rolle, ob während des Vaterschaftsurlaubs einem Teilzeitjob nachgegangen wird. Wenn ja, darf dieser höchstens einen Umfang von insgesamt32 Stunden pro Woche einnehmen. Wurde das Kind vor dem 1. September 2021 geboren, gelten sogar nur 30 Stunden pro Woche.
Die Elternzeit umfasst pro Kind insgesamt drei Jahre (36Monate) und jeder Elternteil hat Anspruch darauf. Wie die Elternzeit unter ihnen aufgeteilt wird, können die Eltern frei entscheiden, sollten dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber abstimmen. Zulässig ist es, sie in drei Zeitabschnitte aufzuteilen, doch sollte sie bis zum Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden.